Start der Vertragslaufzeit nicht erst bei Anschlusslegung

Ein Netzanbieter aus der Glasfaserbranche verlor vor Gericht einen Prozess, indem es um den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ging. Es hatte in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit für einen neu geschalteten Anschluss erst beginnt, wenn dieser aktiv ist.

Jedoch verstößt dies lt. der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge von maximal zwei Jahren.
Bereits im Dezember 2024 entscheid das Hanseatische Oberlandesgericht, dass die Klausel gegen geltendes Gesetzt verstößt und gab den Verbraucherschützern Recht. Die Mindestvertragslaufzeit muss immer an dem Tag beginnen, an dem der Vertrag unterzeichnet wird, bekräftigte das Gericht. Die maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahren ist in Paragraf 309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten.

Die Kunden werden dahingehen benachteiligt, weil es bis zur Schaltung von Glasfaseranschlüssen mitunter mehrere Wochen, Monate oder sogar länger als ein Jahr dauern kann. Wenn erst ab der Schaltung des Anschlusses gezählt wird, würde die tatsächliche Vertragsbindung gesetzeswidrig über die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinaus verlängert werden. Damit wird ein Anbieterwechsel teilweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich, als es die Gesetze vorsehen. Laut den Verbraucherschützern handeln etliche andere Unternehmen aus der Glasfaserbranche so und lassen die Vertragslaufzeit erst beginnen, wenn der Anschluss geschaltet ist. Dabei haben Kunden meist keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Schaltung des Anschlusses. Sie mussten bisher hinnehmen, dass sich der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt durch eine späte Freischaltung nach hinten verschiebt.

(https://www.verbraucherzentrale.nrw/)